Organschaft: Geplante Änderung der formalen Anforde­rungen an Gewinn­abführungs­verträge

Nach einer geplanten Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG müssen für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft Gewinnabführungsverträge zukünftig eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des § 302 AktG enthalten. Bestehende Gewinnabführungsverträge, bei denen nach bisherigem Recht zweifelhaft ist, ob die Vereinbarung der Verlustübernahmenach § 302 AktG korrekt erfolgte, sollen steuerlich anerkannt werden, wenn diese innerhalb einer Übergangsfrist geändert werden. Es ist zu empfehlen, bestehende Gewinnabführungsverträge diesbezüglich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Grundvoraussetzung für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ist u.a. der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, der verschiedenen, u.a. formalen Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere bei einer GmbH als Organgesellschaft ist es nach bisheriger Fassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG erforderlich, dass der Gewinnabführungsvertrag explizit eine Verlustübernahmeverpflichtung nach den Vorschriften des § 302 AktG enthält. Die Einbeziehung der Verlustübernahme entsprechend des § 302 AktG in den Gewinnabführungsvertrag kann dabei durch allgemeinen Verweis auf § 302 AktG oder durch Aufnahme der in § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG enthaltenen Regelungen erfolgen. Welche Formulierungen diesen Anforderungen entsprechen, ist jedoch im Einzelnen umstritten und zuweilen Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.

Das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ enthält u.a. eine Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, mit der ausdrücklich geregelt wird, auf welche Weise die Verlustübernahme in Gewinnabführungsverträgen vereinbart werden muss. Danach müssen Gewinnabführungsverträge zukünftig eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des § 302 AktG enthalten. Dies ist bei Neuabschlüssen oder Änderungen von Gewinnabführungsverträgen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwingend zu berücksichtigen, um eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bilden bzw. aufrechterhalten zu können.

Für bereits bestehende Gewinnabführungsverträge, bei denen zweifelhaft ist, ob die Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG nach bisherigem Recht korrekt vereinbart wurde, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Solche Gewinnabführungsverträge sollen für vor dem 31.12.2014 endende Veranlagungszeiträume steuerlich anerkannt werden, wenn (a) eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG tatsächlich erfolgt ist und (b) bis zum Ablauf des 31.12.2014 eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag wirksam vereinbart wird. Eine Änderung solcher bestehender Gewinnabführungsvertrages kann jedoch unterbleiben, wenn die Organschaft vor dem 01.01.2015 beendet wird.

Eine Überprüfung von bestehenden Gewinnabführungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die wirksame Vereinbarung der Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG, ist daher anzuraten. In Zweifelsfällen kann eine Änderung von Gewinnabführungsverträgen innerhalb der vorgesehenen Übergangsfrist sinnvoll sein.

Für bestehende Gewinnabführungsverträge, die einen nach bisheriger Rechtslage wirksamen Verweis auf § 302 AktG enthalten, sieht die vom Bundestag am 02.11.2012 beschlossene Fassung des Gesetzes keine Anpassungsverpflichtung mehr vor. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt noch eine generelle Verpflichtung zur Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge an die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG innerhalb einer Übergangsfrist. Da nur die wenigsten Gewinnabführungsverträge bislang eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG enthalten, hätte nach der Entwurfsfassung fast jeder Gewinnabführungsvertrag geändert werden müssen.

Das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ wurde zwar am 02.11.2012 vom Bundestag beschlossen, jedoch vorerst (wie einige weitere Steuergesetze) durch den Bundesrat gestoppt. Am 12.12.2012 wurde auch in diesem Zusammenhang im Vermittlungsausschuss ein Ergebnis gefunden; die Anregungen des Vermittlungsausschusses beziehen sich nicht auf die Vereinbarung der hier behandelten formalen Anforderungen. Es wird derzeit erwartet, dass das Gesetz in den nächsten Wochen von Bundestag und Bundesrat abschließend behandelt werden wird.