M&A-Vertrags­gestaltung: Keine Beurkundungs­bedürftigkeit von Schiedsvereinbarungen und Schiedsgerichts­ordnungen beim GmbH-Anteilskauf

M&A-Verträge enthalten häufig eine Schiedsklausel. Sofern die Schiedsklausel auf eine institutionelle Schiedsgerichtsordnung verweist, stellt sich die Frage, ob diese Schiedsgerichtsordnung selbst der notariellen Beurkundungspflicht unterliegt. Der BGH hat dies in einer Entscheidung vom 24.07.2014 (Az. III ZB 83/13) verneint.

1. Rechtliche Ausgangslage

Gemäß § 15 Abs. 4 GmbH-Gesetz bedürfen Vereinbarungen über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung. Die Beurkundungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Auch Nebenabreden zum eigentlichen Anteilskauf werden von der Beurkundungspflicht erfasst. Dies gilt jedenfalls für wesentliche Nebenabreden, die nach dem Willen der Vertragsparteien so eng mit dem eigentlichen Anteilskauf verknüpft sind, dass sie mit diesem "stehen und fallen" sollen. Schiedsvereinbarungen bedürfen gem. § 1031 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Sofern die Schiedsvereinbarung als Schiedsklausel in einem notariell beurkundeten Geschäftsanteilskaufvertrag enthalten ist, wäre ein etwaiges Beurkundungserfordernis ohnehin erfüllt. Häufig enthält die Schiedsvereinbarung selbst jedoch keine Regelungen zur Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr wird insoweit in den meisten Fällen auf eine sog. institutionelle Schiedsgerichtsordnung (z.B. die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, DIS, oder der Internationalen Handels-kammer, ICC) verwiesen. Ob und unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fällen die Schiedsgerichtsordnung vom Beurkundungsbedürfnis erfasst wird, war bislang umstritten.

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.07.2014 die Beurkundungspflicht einer Schiedsgerichtsordnung, auf die in einer in einem GmbH-Anteilskaufvertrag enthaltenen Schiedsklausel verwiesen wird, grundsätzlich verneint. Der BGH folgt dabei im Ergebnis der Entscheidung des OLG München in der Vorinstanz (OLG München, Beschl. v. 10.9.2013 – 34 SchH 10/13 – NZG 2014, 994). Interessant ist die Entscheidung des BGH deshalb, weil der BGH die Beurkundungspflicht von Schiedsgerichtsordnungen grundsätzlich und nicht etwa nur im Falle einer sog. dynami-schen Verweisung verneint. Bei sog. dynamischen Verweisungen verweisen die Parteien auf die im Falle des Auftretens einer Streitigkeit jeweils gültige Fassung der entsprechenden Schiedsgerichtsordnung. Demgegenüber liegt eine sog. statische Verweisung vor, wenn die Schiedsgerichtsordnung mit ihrem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Inhalt An-wendung finden und etwaige nachträgliche Änderungen der Schiedsgerichtsordnung unbe-rücksichtigt bleiben sollen. In der Rechtsliteratur war bislang umstritten, ob dynamische Verweisungen und statische Verweisungen im Hinblick auf die Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsgerichtsordnung unterschiedlich zu behandeln seien und lediglich statische Verweisungen eine Beurkundungs-pflicht auslösen. Der BGH verweist demgegenüber darauf, dass bereits für die Schiedsvereinbarung als solche nur die in § 1031 ZPO genannten Formbestimmungen und damit keine Pflicht für eine notarielle Beurkundung gälten. Wie sich aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergäbe, handele es sich bei der in einem beurkundungsbedürftigen Hauptvertrag enthal-tenen Schiedsklausel um eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige eigen-ständige Vereinbarung. Diese Eigenständigkeit unterscheide die Schiedsklausel von beurkun-dungsbedürftigen Nebenabreden eines beurkundungsbedürftigen Hauptvertrags. Aus den Ausführungen des BGH ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts in jedem Falle erst recht keine Beurkundungsbedürftigkeit für die in der Schiedsklausel in Bezug genommenen Schiedsordnung bestehen soll.

3. Folgerungen für die Praxis

Die lange Zeit bestehende Unsicherheit, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Ge-schäftsanteilskaufvertrag in Bezug genommene institutionelle Schiedsgerichtsordnungen no-tariell beurkundet werden müssen, ist beseitigt. Nach Auffassung des BGH besteht für die Schiedsgerichtsordnung, auf welche die Schiedsvereinbarung verweist, keine Pflicht zur nota-riellen Beurkundung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sog. dynamische oder um eine sog. statische Verweisung handelt.