BGH zur Zulässigkeit und Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

In einem aktuellen Urteil hat der BGH nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwischen einer GmbH und ihrem ausscheidenden Gesellschafter für grundsätzlich unzulässig erklärt, soweit sie zeitlich auf eine Dauer von länger als zwei Jahren angelegt sind (BGH, Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13). In der Vergangenheit hatte der BGH die Frist von zwei Jahren bereits für den Bereich von Freiberuflersozietäten bestätigt und dies nun auch für Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, getan.

1. Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der beklagten GmbH vereinbarten die Parteien, dass bestimmte Kundenverträge der Beklagten auf die Klägerin übertragen werden sollten. Die Parteien definierten einen Kundenkreis, an welchen die Beklagte oder ihre Vertreter für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung nicht herantreten durften. Für jeden Verstoß gegen das definierte Wettbewerbsverbot war ein Betrag in Höhe von EUR 50.000 zu zahlen. Kurz vor Ablauf der Fünfjahres-Frist trat ein Mitarbeiter der Beklagte gleichwohl an zwei dem Wettbewerbsverbot unterliegende Kunden heran und verletzte damit die Vereinbarung zwischen den Parteien.

Das erstinstanzliche Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.107,50 verurteilt. Auf Berufung der Klägerin hat das OLG Hamburg die Beklagte zur Zahlung von EUR 100.007,50 verurteilt. Das Berufungsgericht erkannte weder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB im Umfang des Wettbewerbsverbotes noch im Hinblick auf die vereinbarte Höhe der Vertragsstrafe. Auch im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ende der 5-Jahres-Frist sah das Berufungsgericht es nicht als unbillig an, die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in voller Höhe geltend zu machen und zuzusprechen.

2. Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf Revision der Beklagten hin auf und änderte auf die Anschlussberufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin ab. Er wies die Klage insgesamt ab, weil die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbotes von fünf Jahren das zum Schutz der Klägerin erforderliche Maß überschreite.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundsätzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch einen anderen Vertragspartner zu schützen. Die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbotes von fünf Jahren überschreitet nach Ansicht des BGH aber das erforderliche Maß. Das Wettbewerbsverbot sollte dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten die Möglichkeit geben, Kundenbeziehungen auch als Geschäftsführer der Klägerin fortzuführen und die Erfolge seiner bisherigen Arbeit dadurch zu sichern. Das schutzwürdige Interesse besteht aber nur so lange die Beziehung der Beklagten zu ehemaligen Kunden noch fortwirkt.

Bei Freiberuflersozietäten hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung in der Regel nicht mehr als zwei Jahre andauern kann, weil sich danach die Mandantenbeziehung typischerweise gelockert habe (BGH, Urteil vom 18. Juli 2005 – II ZR 159/03). Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern hat der BGH in einer vergleichbaren Entscheidung auf zwei Jahre begrenzt (BHG, Urteil vom 30. April 2014 – I ZR 245/12). Die in der allgemeinen Rechtsprechung gängige Frist von zwei Jahren greift der BGH nun auf und lässt für Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, grundsätzlich keine längere Frist gelten. Die Begrenzung des Wettbewerbsverbotes gründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der grundsätzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Diese kommt auch Gewerbetreibenden und Gesellschaften zu. Dass die Parteien nicht freiberuflich tätig sind, rechtfertigt keine längere Zeitgrenze.

Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der BGH offen gelassen, ob bei besonders schutzwürdigem Interesse eine längere Dauer des Wettbewerbsverbotes in Frage kommt.

3. Fazit

Im Gesellschaftsrecht sind Wettbewerbsverbote nach § 138 Abs. 1 sittenwidrig, wenn sie die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters nach Art, Dauer und räumlicher Reichweite übermäßig beschränken. Einen gewissen Anhaltspunkt zur Unverhältnismäßigkeit gibt, bestätigt durch diese BGH-Entscheidung, die Zweijahresgrenze. Gesetzlich verankert ist die Zweijahresgrenze für Wettbewerbsverbote von Handlungsgehilfen gem. § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB. Neben der mehrfach höchstrichterlich bestätigten Wettbewerbsbeschränkung für Freiberufler, scheint sich die Zweijahresfrist nun auch bei Kapitalgesellschaften durchzusetzen. Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten ist daher genau darauf zu achten, ob besondere Umstände vorliegen, die einen längere Frist als angemessen erscheinen lassen.