Geplante Neuregelung zum Verlustvortrag

Am 14.09.2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften beschlossen. Ziel der Neuregelung (§ 8d KStG-E) ist es, die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften auch im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels (§ 8c KStG) zu ermöglichen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist.

I. Hintergrund

Nach der geltenden Regelung des § 8c KStG geht der Verlustvortrag einer Körperschaft anteilig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden. Der Verlustvortrag geht vollständig unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. schädlicher Anteilseignerwechsel). Trotz schädlichen Anteilseignerwechsels gilt die vorgenannte Regelung zum Verlustuntergang nicht für bestimmte Beteiligungserwerbe innerhalb von Konzernstrukturen (sog. Konzernklausel) und auch nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels bei der Körperschaft steuerpflichtige stille Reserven (sog. stille Reserven-Klausel) vorhanden sind. Die Regelung soll – wie schon bereits die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. zum Mantelkauf – den missbräuchlichen Handel mit steuerlichen Verlustvorträgen unterbinden. In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass der Untergang der Verluste allein aufgrund eines schädlichen Anteilseignerwechsels – ohne dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt – unter wirtschaftlichen Aspekten nicht gerechtfertigt und steuersystematisch oftmals nicht erforderlich erscheint.

II. Geplante Neuregelung

Nach der geplanten Neuregelung (§ 8d KStG-E) kann der Verlustvortrag im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels auf Antrag fortgeführt werden, wenn der bisherige Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel unverändert fortgeführt wird bzw. eine anderweitige schädliche Verlustnutzung ausgeschlossen ist (sog. fortführungsgebundene Verluste). Die Neuregelung soll erstmals für Anteilserwerbe nach dem 31.12.2015 anwendbar sein.

Zur Fortführung der Verlustvorträge müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Fortführung des Geschäftsbetriebs

Wesentlicher Anknüpfungspunkt des § 8d KStG ist der Geschäftsbetrieb der betreffenden Körperschaft. Zunächst muss die Körperschaft seit ihrer Gründung oder in den drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben. Der Entwurf definiert den Geschäftsbetrieb dabei als die „von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung“. Als qualitative Merkmale des Geschäftsbetriebs sollen insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer angesehen werden.

Der bisher bestehende Geschäftsbetrieb darf nach dem Anteilserwerb nicht eingestellt werden. Ob eine Einstellung vorliegt, soll sich nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe richten, d. h. wenn die Körperschaft aufhört, werbend tätig zu sein. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Einstellung auch dann vorliegen, wenn die verbleibende Tätigkeit der Körperschaft im Vergleich zur bisherigen nur noch „unwesentlich“ ist.

2. Keine schädlichen Ereignisse

Bestimmte Ereignisse werden einer Einstellung des Geschäftsbetriebs gleichgestellt. Diese Ereignisse sind abschließend in § 8d Abs. 2 S. 2 KStG-E genannt:

- Der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird;

- Der Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird (Branchenwechsel);

- Die Körperschaft nimmt einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb auf;

- Die Körperschaft beteiligt sich an einer Mitunternehmerschaft;

- Die Körperschaft nimmt die Stellung eines Organträgers im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG ein, oder

- Auf die Körperschaft werden Wirtschaftsgüter übertragen, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Ziel des Gesetzgebers ist es, zweckwidrige Gestaltungen und eine missbräuchliche Verlustnutzung zu vermeiden.

Die Einstellung oder die tatbestandserhebliche Veränderung des Geschäftsbetriebs führt zum Untergang des nach § 8d KStG-E sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Über die Anwendung der sog. stillen Reserven-Klausel sind Verlustvorträge vom Untergang ausgenommen, soweit die Verluste durch (steuerpflichtige) stille Reserven gedeckt sind (§ 8d Abs. 2 S. 1 KStG-E).

3. Antragserfordernis

Die Anwendung des § 8d KStG-E ist abhängig von einer entsprechenden Antragstellung. Dieser Antrag ist schriftlich, gemeinsam mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum einzureichen, in dem der schädliche Anteilseignerwechsel stattgefunden hat.

III. Erste Einschätzungen und Ausblick

Das Ansinnen des Gesetzgebers, steuerliche Hemmnisse durch den Untergang von Verlusten bei der Aufnahme von Kapital oder beim Wechsel von Anteilseignern zu beseitigen, ist vom Grundsatz her zu begrüßen. Allerdings besteht im Detail noch Nachbesserungsbedarf. So könnten sich in der Praxis die „qualitativen Merkmale“ des Geschäftsbetriebs mangels weiterer Konkretisierung im Gesetz als sehr streitanfällig erweisen. Führt nach den o. g. Kriterien etwa eine Änderung vom stationären (Einzel-)Handel hin zum stark auf Onlinehandel fokussierten Geschäftsmodel schon zu einer Änderung des Geschäftsbetriebs? Auch im Rahmen der sog. schädlichen Ereignisse sollte der Gesetzgeber nachbessern. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass erforderliche Reorganisationsmaßnahmen (bspw. in Sanierungsfällen) oder Anpassungen des Geschäftsmodells an neue wirtschaftliche Entwicklungen nicht vorgenommen werden und es zu einer wirtschaftlich nicht gewollten Strukturkonservierung kommt.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 4.11.2016 im weiteren Gesetzgebungsverfahren um die Prüfung bestimmter Ergänzungen gebeten, um (weitere) missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Auch hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Regelung nicht mit Rückwirkung zum 1.1.2016 einzuführen, sondern erst für Anteilseignerwechsel nach dem 31.12.2016. Der Gesetzgeber sollte das weitere Gesetzgebungsverfahren auch dazu nutzen, den von der Praxis geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und den Gesetzentwurf zu verbessern.