Das neue Transparenzregister – erhöhte Offenlegungspflichten für Unternehmen

Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 1822). Die Novellierung des Geldwäschegesetzes ist Bestandteil der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, die im Wesentlichen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient. Ein Kernelement des novellierten Geldwäschegesetzes ist die Einführung eines Transparenzregisters, mit dem offengelegt werden soll, welche wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen und trust-ähnlichen Konstrukten stehen. Die erforderlichen Angaben mussten dem Transparenzregister, das vom Bundesanzeiger Verlag geführt wird (www.transparenzregister.de), erstmals bis zum 1. Oktober 2017 mitgeteilt werden; Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ab dem 27. Dezember 2017 möglich.

I. Wirtschaftlich Berechtigte und mitzuteilende Informationen

Als dem Transparenzregister zu meldende wirtschaftlich Berechtigte kommen nur natürliche Personen in Betracht (vgl. § 3 GWG); keine Rolle spielt die Staatsbürgerschaft der natürlichen Person oder ob sie ihren Wohnsitz im In- oder Ausland hat.

Die mittzuteilenden Informationen umfassen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GWG). Unter dem letzten Punkt sind die Umstände zu verstehen, aus der sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt bei einer juristischen Person (außer Stiftung) oder einer Personengesellschaft jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Im Rahmen der letzten beiden Punkte sind insbesondere Regelungen in Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen und sonstige Absprachen (zum Beispiel Treuhand- oder Stimmbindungsvereinbarungen) zu beachten, die einer natürlichen Person einen entsprechenden (beherrschenden) Einfluss auf die Gesellschaft einräumen. Für den Begriff der „mittelbaren Kontrolle“ nimmt das Gesetz auf die konzernrechtliche Vorschrift des § 290 HGB Bezug. Mittelbare Kontrolle kann insbesondere bei dazwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaften vorliegen, wenn die am Ende der Beteiligungskette stehende natürliche Person beherrschenden Einfluss (im Sinne der Vorschriften über den Konzernabschluss) auf die Beteiligungsgesellschaften ausüben kann.

Lässt sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter des mitteilungspflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlich Berechtigter.

II. Mitteilungspflichtige Rechtsträger

§ 20 Abs. 1 GWG verpflichtet juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten „einzuholen, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten“ und diese dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht trifft somit alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, SE), Personengesellschaften (OHG, KG), aber auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften; lediglich die GbR unterliegt, mangels Eintragung, nicht dem Anwendungsbereich des § 20 GWG. Auch Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 5 WpHG) notiert sind, sind faktisch nicht meldepflichtig, da für diese das Eingreifen der Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GWG (siehe dazu unten Ziffer VI.) unwiderleglich vermutet wird.

III. Angabepflicht der wirtschaftlich Berechtigten

Ausweislich der Gesetzesbegründung trifft die Gesellschaften keine Verschaffungs- oder Nachforschungspflicht in Bezug auf ihre wirtschaftlich Berechtigten. Originäre Adressaten der Mitteilungspflicht sind vielmehr die Anteilseigner oder die wirtschaftlich Berechtigten selbst (vgl. § 20 Abs. 3 GWG). Die Gesellschaft soll im Wesentlichen lediglich als Mittler der für das Transparenzregister relevanten Angaben fungieren und dem Register entsprechend mitteilen, was ihr bereits bekannt ist oder durch ihre Anteilseigner bekannt wird.

Demgemäß müssen die unmittelbaren Anteilseigner ihrerseits selbst prüfen, ob sie als natürliche Person selbst wirtschaftlich Berechtigte sind (erste Stufe) oder von einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigtem unmittelbar kontrolliert werden (zweite Stufe). Steht eine (wirtschaftlich berechtigte) natürliche Person bei einer mehrstufigen Beteiligungskette weiter hinten (ab dritter Stufe), trifft den unmittelbaren Anteilseigner keine Mitteilungspflicht und auch keine weiteren Nachforschungspflichten.

Es ist den betroffenen Gesellschaften gleichwohl zu empfehlen, sich bei ihren unmittelbaren Gesellschaftern nach gegebenenfalls dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten zu erkundigen und die Aktualität der vorhandenen Informationen regelmäßig zu überprüfen, da dies als Compliance-Pflicht verstanden werden kann und Verstöße gegen Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sowohl für die Gesellschaften, als auch für die wirtschaftlich Berechtigten bußgeldbewehrt sind (vgl. hierzu unten Ziffer V.).

IV. Ausnahmen von der Meldepflicht - Meldefiktion

Eine Melde- oder Angabepflicht besteht nicht, wenn sich die mitteilungspflichtigen Angaben bereits aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergeben (sog. Meldefiktion, § 20 Abs. 2 GWG). Dies sind insbesondere Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister, Bekanntmachungen nach § 20 Abs. 6 AktG, Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG sowie die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 22 Abs 1 GWG).

Auch Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 5 WpHG) notiert sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, da für diese die Mitteilungspflicht stets als erfüllt gilt (§ 20 Abs. 2 S. 2 GWG).

V. Rechtsfolgen von Verstößen

Verstöße gegen die Melde- und Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1, 3 GWG sind sowohl für die Vereinigung als auch für den wirtschaftlich Berechtigten bußgeldbewehrt (vgl. § 56 GWG). Bei einfachen Verstößen droht ein Bußgeld bis zu EUR 100.000,00, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden zudem unter Bekanntmachung der verantwortlichen Person sowie von Art und Charakters des Verstoßes auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (§ 57 GWG, sogenanntes naming & shaming).

VI. Einsichtnahme in das Transparenzregister

Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister sind insbesondere Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden berechtigt (§ 23 Abs. 1 GWG). Dritten steht ein Einsichtsrecht nur zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsichtnahme durch Dritte (nicht aber durch Behörden, bestimmte Finanzinstitute oder Notare) in bestimmten Fällen, etwa bei Gefährdung schutzwürdiger Interessen, beschränkt werden.