Formbedürftigkeit von Treuhandverträgen über GmbH-Geschäftsanteile

Treuhänderische Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommen in der Unternehmenspraxis häufig vor. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet das Thema rund um die Formbedürftigkeit von Treuhandverträgen über GmbH-Geschäftsanteile.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis ist es nicht unüblich, dass GmbH-Anteile über eine Treuhandstruktur gehalten werden. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Sehr oft werden Treuhandverhältnisse an GmbH-Geschäftsanteilen begründet, damit der wirtschaftlich beteiligte Hintermann als Gesellschafter nicht publik wird. Das Treuhandverhältnis kann aber auch als ein Beteiligungs-Sammelbecken fungieren. Viele einzelne Gesellschafter können im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gepoolt werden. Dies kann die Verwaltung der Beteiligungen vereinfachen.

1.     Unterschiedliche Treuhandarten

Im Bereich der treuhänderischen Beteiligung sind grundsätzlich drei Arten der Treuhand denkbar: Übertragungstreuhand, Erwerbstreuhand und Vereinbarungstreuhand.

a.       Übertragungstreuhand

Bei der Übertragungstreuhand wird der GmbH-Geschäftsanteil dem Treuhänder vom bisherigen Gesellschafter unter der Prämisse abgetreten, diesen treuhänderisch zu halten. Die Treuhandabrede sichert dem Treugeber die wirtschaftliche Beteiligung am Treugut.

b.       Erwerbstreuhand

Bei der Erwerbstreuhand erwirbt der Treuhänder den GmbH-Geschäftsanteil für Rechnung des Treugebers durch Beteiligung am Gründungsgeschäft oder an einer Kapitalerhöhung oder durch Erwerb von einem Dritten. Auch hier sichert die der Treuhand zugrundeliegende Treuhandabrede dem Treugeber die wirtschaftliche Beteiligung am Treugut.

c.        Vereinbarungstreuhand

Bei der Vereinbarungstreuhand wird der bisherige Gesellschafter durch die Treuhandabrede mit dem Treugeber zum bloßen Treuhänder, der den Geschäftsanteil künftig treuhänderisch für einen anderen, nämlich den Treugeber, halten soll. Seine ursprüngliche Beteiligung wird durch den Treuhandvertrag mit dem Treugeber in eine treuhänderische Beteiligung umgewandelt.

2.     Formbedürftigkeit von Treuhandabreden

Maßgebliche Vorschrift anhand der die etwaige Formbedürftigkeit von Treuhandabreden diskutiert wird, ist § 15 Abs. 4 GmbHG. Dieser lautet wie folgt:

(4) ¹Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. ²Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

Ob der Abschluss eines Treuhandvertrages über einen GmbH-Geschäftsanteil der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG unterfällt ist umstritten und die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG wird unterschiedlich beurteilt, insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Treuhandarten.

Teile der Literatur unterwerfen den Treuhandvertrag der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbH bereits aufgrund der der Treuhand immanenten Rückübertragungspflicht des Treugutes nach Beendigung der Treuhand. In aller Regel enthält der Treuhandvertrag eine Regelung, die nach Beendigung des Treuhandverhältnisses den Treugeber berechtigt, den Geschäftsanteil heraus zu verlangen und den Treuhänder verpflichtet, den Geschäftsanteil zurück zu übertragen. Die Rechtsprechung spricht sich gegen die Formbedürftigkeit einer solchen Herausgabeabrede aus, da die Herausgabepflicht sich nicht aus der Treuhandabrede ergibt, sondern gesetzlich in § 667 BGB normiert ist (Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben).

Dennoch wird die Beurkundungspflicht von Treuhandverträgen nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur in aller Regel bejaht.

Bei der Übertragungstreuhand sowie der Vereinbarungstreuhand wird die Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG mit der daraus resultierenden Verpflichtung den Geschäftsanteil an den Treuhänder zu übertragen begründet. In beiden Fällen kommt es bei Beendigung des Treuhandverhältnisses zu einem Gesellschafterwechsel, welcher beurkundungspflichtig ist. Nicht die Herausgabeverpflichtung macht den Treuhandvertrag beurkundungspflichtig (s.o., diese resultiert aus § 667 BGB), sondern der im Treuhandvertrag geregelte Gesellschafterwechsel nach Beendigung der Treuhandschaft.

Der Erwerbstreuhandvertrag war nach früherer Rechtsprechung in aller Regel formlos gültig. Mittlerweile hat die Rechtsprechung auch für diesen Fall der Treuhandschaft die Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG bejaht, da der Erwerbstreuhandvertrag eine Erwerbsverpflichtung des Treuhänders beinhaltet.

3.     Noch nicht geschaffene Geschäftsanteile

Weiterhin formlos wirksam sind nach h.M. Treuhandabreden, die sich auf den Erwerb noch nicht bestehender Geschäftsanteile beziehen. In der Literatur wird dies teilweise differenziert betrachtet, allerdings hat der BGH die fehlende Beurkundungspflicht zuletzt in einem Urteil aus dem Jahr 2016 (BGH, Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 427/15) bestätigt.

4.     Fazit

Die in der Praxis häufig auftretende Konstellation des treuhänderischen Erwerbens/Haltens von GmbH-Geschäftsanteilen macht in aller Regel auch den Abschluss des zugrundeliegenden Treuhandvertrags nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundungspflichtig. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wenn der Treuhandvertrag noch nicht bestehende GmbH-Geschäftsanteile betrifft. Eine Vereinbarung, nach der der Treuhänder bei Gründung einer GmbH oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einen Geschäftsanteil treuhänderisch erwerben soll, ist daher formlos wirksam, jedenfalls dann, wenn der Treuhandvertrag zeitlich vor der Kapitalmaßnahme geschlossen wird. Vorsicht ist geboten, wenn im Treuhandvertrag weitere Verpflichtungen normiert sind, aus der sich eine Beurkundungspflicht ergeben könnte (beispielsweise Verpflichtung zum Beitritt einer Gesellschaftervereinbarung, die wiederum eine Mitverkaufspflicht beinhaltet).