Update Transparenzregister – Änderungen der FAQ des Bundesverwaltungsamtes sowie ein Ausblick zum Regierungsentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (E-TraFinG Gw)

I. Hintergrund

Das im Jahre 2017 durch das Geldwäschegesetz („GwG“) implementierte Transparenzregister war bereits mehrfach Gegenstand des GLNS-Newsletters (vgl. zur Einführung GLNS-Newsletter 2/2017 sowie zu den Neuerungen im Rahmen der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie GLNS-Newsletter 3/2019. Der letzte GLNS-Newsletter 2/2020 behandelte insbesondere das neu eingeführte „Naming und Shaming“ und zeigte einige Ungenauigkeiten bei der Auslegung der „Fragen und Antworten zum Transparenzregister“ („FAQ“) des Bundesverwaltungsamtes sowie weitere für die Praxis bedeutsame Entwicklungen auf.

Gegenstand dieses GLNS-Newsletters sind zum einen (siehe hierzu unten unter II.) die erneute Aktualisierung der FAQ vom 9. Februar 2021 sowie zum anderen (siehe hierzu unten unter III.) der aktuelle Regierungsentwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche („E-TraFinG Gw“), der am 10. Februar 2021 verabschiedet wurde.

II. Transparenzregister - Änderungen und Präzisierungen

1. Die aktualisierten FAQ vom 9. Februar 2021 des Bundesverwaltungsamtes

Die im August 2020 veröffentlichten FAQ des Bundesverwaltungsamtes (nachfolgend auch „BVA“) – insbesondere die Auffassung des BVA zu mittelbaren Beteiligungsstrukturen – riefen in der Praxis Kritik hervor: Der Kreis der Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte einer meldepflichtigen Vereinigung der Meldepflicht zum Transparenzregister unterworfen sind, wurde durch das BVA erheblich erweitert. Nicht nur gesetzliche und vertragliche, sondern auch faktische Vetorechte in der meldepflichtigen Vereinigung oder einem übergeordneten Mutterunternehmen der meldepflichtigen Vereinigung sollten bereits die Meldepflicht als wirtschaftlich Berechtigter auslösen.

Mit den aktualisierten FAQ vom 9. Februar 2021 reagiert das BVA auf die Kritik, indem es seine Ausführungen präzisiert und seine bisherige Verwaltungsauffassung teilweise einschränkt.

2. Entschärfung der Meldepflichten

a) Entfall der Kontrollfiktion bei gesetzlichen oder vertraglichen Vetorechten
Führten gesetzliche und vertragliche Vetorechte nach bisheriger Auffassung des BVA stets zur Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 - 4 GwG und damit zur Qualifikation als wirtschaftlich Berechtigter, soll dies nach neuer Auffassung des BVA nunmehr nur noch in bestimmten Fällen gelten. Das BVA stellt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls ab. Wie die Umstände dieses „Einzelfalles“ ausgestaltet sind, führen die FAQ bedauerlicherweise nicht aus. Hieraus ergeben sich neuerliche Unsicherheiten für die Rechtsanwendung.

b) Entfall der Kontrollfiktion bei faktischem Vetorecht
Besonders kritisch wurde das sog. faktische Vetorecht in der Praxis gesehen: „Kontrolle auf sonstige Weise“ sollte bereits dann bestehen, wenn einer natürlichen Person bei einer mitteilungspflichtigen Vereinigung ein faktisches Vetorecht zukam.

War im Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorgesehen, dass sämtliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung einstimmig zu treffen seien, so führte dies nach Auffassung des BVA unabhängig von der jeweiligen Beteiligungshöhe und sonstigen Einflussmöglichkeiten zur Qualifikation sämtlicher Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter. Beim Erfordernis eines bestimmten Quorums in der Gesellschafterversammlung wäre jeder Gesellschafter, dessen Zustimmung für eine Beschlussfassung erforderlich ist, als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren gewesen.

Diese Ausführungen zum faktischen Vetorecht sind in den aktualisierten FAQ ersatzlos gestrichen worden.

III. Neugestaltung des Transparenzregisters im Rahmen des E-TraFinG Gw

Weitreichender als die aktualisierten FAQ ist der Regierungsentwurf für das TraFinG Gw: Anlass für diese teils tiefgreifende Änderung des GwG war die erforderliche Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie in nationales Recht. Zudem sollen durch das TraFinG Gw die Voraussetzungen für die Vernetzung der Transparenzregister der europäischen Mitgliedsstaaten geschaffen werden.

1. Umgestaltung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Die EU-Finanzinformationsrichtlinie sieht vor, eine europäische Plattform zu etablieren, die alle nationalen Transparenzregister der Mitgliedsstaaten miteinander vernetzt. Die EU-Geldwäscherichtlinie sah ursprünglich vor, dass die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen seien. Hierzu ist es aufgrund durch die Covid19-Pandemie bedingte Verzögerungen nicht gekommen. Ausweislich des Regierungsentwurfs soll jedoch mit dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch in 2021 zu rechnen sein. Durch eine solche Plattform wäre es möglich, relevante Daten zum wirtschaftlich Berechtigten von jedem nationalen Register aus abzurufen. Um diese Vernetzung europaweit einheitlich umsetzen zu können, sind strukturierte Datensätze in einem einheitlichen Dateiformat in jedem europäischen Mitgliedsstaat erforderlich. Das deutsche Transparenzregister wird daher von einem „Auffangregister“ zu einem Vollregister umgestaltet. Hierbei handelt es sich um eine tiefgreifende Änderung, die für das deutsche Transparenzregister weitreichende Folgen mit sich bringt:

Eine Meldung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister war bislang entbehrlich, wenn sich die relevanten Angaben aus einem in § 20 Abs. 2 GwG genannten öffentlichen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 GwG. Der E-TraFinG Gw lässt diese Mitteilungsfiktion entfallen: Künftig muss jede in einem Register eingetragene deutsche Gesellschaft (die GbR wird von den Transparenzregistermeldepflichten weiterhin nicht erfasst) ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Der Wegfall der Mitteilungsfiktion bedeutet daher für viele Unternehmen erheblichen Aufwand.

2. Wegfall der Privilegierungen für börsennotierte Unternehmen

Der Wegfall der Mitteilungsfiktion trifft insbesondere auch börsennotierte Unternehmen sowie deren Tochterunternehmen. Diese waren bislang nach § 20 Abs. 2 S. 2 GwG privilegiert und unterlagen keiner Meldepflicht zum Transparenzregister. Neben dem Wegfall der Mitteilungsfiktion wird zudem die bisherige Ausnahme für börsennotierte Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 GwG gestrichen: Dies bedeutet für börsennotierte Gesellschaft, dass der/die wirtschaftlich Berechtigten nunmehr nach allgemeinen Grundlagen zu ermitteln und zu melden ist. Zudem müssen nun auch meldepflichtige Vereinigungen, die Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften aufnehmen möchten, ebenfalls eine Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten ihres Geschäftspartners, dem börsennotierten Unternehmen, vornehmen.

3. Zusätzliche Angaben zur Staatangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass alle – nicht nur eine – Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzugeben sind. Inwieweit eine aktive Nachmeldung dieser Daten zu erfolgen hat und wie diese gegebenenfalls umgesetzt wird, ist derzeit offen.

4. Transparenzpflichtigkeit ausländischer Gesellschaften bei mittelbarem Immobilienerwerb durch Share Deals

Erwerben ausländische Vereinigungen Eigentum an Immobilien in der Bundesrepublik und sind sie nicht in einem ausländischen, dem deutschen Transparenzregister vergleichbaren Register gelistet, so sind sie bereits heute verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Diese Regelung gilt (bisher) lediglich bei unmittelbarem Eigentumserwerb an einem inländischen Grundstück.

Der E-TraFinG Gw sieht nunmehr vor, dass ausländische Gesellschaften künftig auch dann transparenzpflichtig sind, wenn sie im Rahmen eines Share-Deals Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum erwerben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen bislang beispielsweise dann vor, wenn eine Gesellschaft mehr als 95 % der Gesellschaftsanteile einer deutschen GmbH, die unmittelbar Eigentümerin einer Immobilie ist, übernimmt. Im Rahmen der geplanten Reform der Grunderwerbsteuer ist vorgesehen, den vorgenannten Schwellwert auf 90% abzusenken. Auch diese Änderung bringt eine Ausweitung des Kreises potenziell wirtschaftlich Berechtigter mit sich.

5. Automatisierter Zugang zum Transparenzregister für „privilegierte Verpflichtete“

Im Regierungsentwurf ist ferner vorgesehen, durch eine elektronische Schnittstelle automatisierten Zugang zum Transparenzregister für Behörden und „privilegierte Verpflichtete“ zu schaffen, ohne die grundsätzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme zu verändern. Hierdurch soll eine leichtere Abfrage der relevanten Daten auf nationaler Ebene gewährleistet werden. Zu den privilegierten Verpflichteten sollen Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Notare zählen. Nicht zu den privilegierten Verpflichteten sollen ausweislich des Entwurfs u.a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählen (was von Vertretern der betroffenen Berufsgruppen kritisiert wird).

6. Übergangsfristen

Den Organisations- und Zeitaufwand, der auf meldepflichtige Vereinigungen aufgrund der neuen Vorgaben zukommt, hat der Gesetzgeber erkannt und großzügig bemessene Übergangsvorschriften vorgesehen (für AG, SE oder KGaA bis 31. März 2022; für GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30. Juni 2022 und in allen anderen Konstellationen bis 31. Dezember 2022).

Zudem sollen die bei Verstößen gegen die Pflicht zur erstmaligen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten geltenden Bußgeldvorschriften entsprechend suspendiert werden (für AG, SE oder KGaA bis 31. März 2023; für GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30. Juni 2023 und in allen anderen Konstellationen bis 31. Dezember 2023).

7. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf ist dem Bundestag zugeleitet worden. Eine Beratung über den Entwurf ist jedoch noch nicht erfolgt. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das Gesetz am 1. August 2021 in Kraft treten wird, gewährt jedoch die unter vorstehender Ziffer 6. genannten Übergangsfristen.

Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sowie etwaige weitere Änderungen der FAQ des BVA zum Transparenzregister werden auch künftig im Rahmen eines erneuten Updates Gegenstand des GLNS-Newsletters sein.