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Kanzlei – Was wir bieten

In dynamischen, interdisziplinären Teams schaffen wir pragmatische Lösungen im Gesellschaftsrecht, im Steuerrecht und für streitige Auseinandersetzungen. Wir nähern uns komplexen Themen mit wirtschaftlichem Verständnis und entdecken Chancen, wo andere Grenzen sehen.

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Aktuelles – News von GLNS

07.10.2026

GLNS berät COBY GmbH bei Convertible-Loan-Finanzierungsrunde

GLNS Rechtsanwälte Steuerberater hat die Münchner COBY GmbH bei einer Finanzierungsrunde in Form eines Convertible Loans umfassend beraten.

COBY entwickelt einen bildschirmfreien, KI-gestützten Begleiter für Kinder. Ergänzt wird das Produkt durch eine App für Eltern. Das Konzept verfolgt das Ziel, Kindern einen geschützten Raum für eigenständige Interaktion zu geben und Eltern gleichzeitig die Möglichkeit zu bieten, eingebunden zu bleiben und altersgerechte Grenzen zu setzen.

GLNS begleitet COBY und seinen Gründer David bereits seit der Gründung des Unternehmens und hat das Team auch bei seiner weiteren gesellschaftsrechtlichen und unternehmerischen Entwicklung beraten.

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12.08.2026

GLNS x DigitsUp Initiative x JUNE MINDS: Business Angel Investing in der Praxis

Gemeinsam mit der DigitsUp Initiative von Julia Bandov und JUNE MINDS hat GLNS am 8. Juli 2026 in München ein neuartiges, interaktives Veranstaltungsformat mitgestaltet, das Chancen und Wege für Business-Angel-Investments in Startups verständlich und praxisnah vermittelt.

Das Format brachte Investorinnen und Investoren, Gründerinnen und Gründer sowie ein engagiertes Publikum zusammen, um Frühphaseninvestitionen nicht nur theoretisch zu beleuchten, sondern anhand konkreter Beispiele greifbar zu machen.

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26.06.2026

Mita­r­bei­ter­be­tei­li­gung mit Hurdle Shares: Finanzverwaltung schafft Rechtssicherheit

Mitarbeiterbeteiligungen sind für viele Wachstumsunternehmen ein wichtiges Instrument, um Mitarbeitende am künftigen Erfolg zu beteiligen, ohne sofort hohe Gehälter zahlen zu müssen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 hat das Bayerische Landesamt für Steuern („BayLfSt“) sich dazu positioniert, wie Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz, also sogenannte Hurdle Shares, lohnsteuerlich einzuordnen sind. Erstmals schafft die Finanzverwaltung nun Klarheit dazu, wann bei der Ausgabe solcher Anteile Arbeitslohn vorliegt und wie spätere Erlöse steuerlich zu behandeln sind.

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