Mitarbeiterbeteiligungen sind für viele Wachstumsunternehmen ein wichtiges Instrument, um Mitarbeitende am künftigen Erfolg zu beteiligen, ohne sofort hohe Gehälter zahlen zu müssen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 hat das Bayerische Landesamt für Steuern („BayLfSt“) sich dazu positioniert, wie Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz, also sogenannte Hurdle Shares, lohnsteuerlich einzuordnen sind. Erstmals schafft die Finanzverwaltung nun Klarheit dazu, wann bei der Ausgabe solcher Anteile Arbeitslohn vorliegt und wie spätere Erlöse steuerlich zu behandeln sind.
Hintergrund
Neben der Incentivierung der Mitarbeiter sind steuerliche Überlegungen ein wesentlicher Treiber bei der Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen: Zunächst stellen sich steuerliche Fragen bei Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung. Denn die verbilligte Überlassung von Anteilen am Unternehmen an Mitarbeiter führt zu voll steuerpflichtigem Arbeitslohn, der bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Beteiligung zu versteuern ist (sog. Dry-Income-Problematik). Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Erlöse aus der Beteiligung vereinnahmt werden, stellt sich die Frage, ob diese Erlöse als Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Die Besteuerungsfolgen können beachtlich sein, da Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, während Arbeitslohn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wird.
Worum geht es bei Hurdle Shares überhaupt?
Hurdle Shares sind Anteile an einer Gesellschaft, die mit einer negativen Erlös- bzw. Liquidationspräferenz versehen sind. Anders als bei virtuellen Beteiligungsprogrammen (VSOPs) ist der Inhaber von Hurdle Shares Gesellschafter der Gesellschaft. Die Hurdle Shares nehmen jedoch an sämtlichen Rückflüssen (laufende Erträge, insb. Dividenden; Veräußerungserlöse; Liquidationserlöse) einer Gesellschaft nur und erst dann teil, wenn eine bestimmte betragsmäßig vordefinierte Teilhabeschwelle (Hurdle) erreicht ist. Der bis zum Erreichen der Hurdle auf die negative Liquidationspräferenz entfallende Erlös wird den übrigen Gesellschaftern zugerechnet. Meist wird als Hurdle die Bewertung im Zeitpunkt der Zuteilung der Hurdle Shares zugrunde gelegt, d.h. die Inhaber der Hurdle Shares werden nur an zukünftigen Wertsteigerungen des Unternehmens beteiligt, nicht aber am bereits vorhandenen Unternehmenswert.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter erwirbt im Jahr 1 insgesamt 100 Anteile an dem Unternehmen seines Arbeitgebers, der A-GmbH. Der Kaufpreis je Anteil entspricht dem Nominalwert von EUR 1 je Anteil. Der gemeine Wert eines Anteils beträgt EUR 2.000. Zusätzlich wird eine negative Liquidationspräferenz von EUR 1.999 je Anteil vereinbart.
Im Jahr 4 wird die A-GmbH an einen Investor veräußert. Der Kaufpreis beträgt je Anteil EUR 5.000.
Lösung:
Dem Arbeitnehmer fließt folgender Veräußerungserlös zu:
Erlös je Anteil EUR 5.000
abzgl. Erlöspräferenz EUR - 1.999
Veräußerungserlös je Hurdle Share EUR 3.001
Für die 100 Hurdle Shares fließen dem Mitarbeiter EUR 300.100 zu.
Gerade deshalb ist dieses Modell für Unternehmen attraktiv. Es ermöglicht eine Beteiligung an weiterem Wachstum, ohne dass Mitarbeitende den vollen aktuellen Verkehrswert eines Anteils aufbringen müssen. Zugleich wird auf diese Weise vermieden, dass schon bei Erwerb ein hoher steuerpflichtiger Vorteil angenommen wird. Bei richtiger Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen werden die Rückflüsse auf die Anteile regelmäßig nicht als Arbeitslohn, sondern als steuerlich privilegierte Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Verfügung des BayLfSt
Steuerliche Behandlung der Überlassung der Hurdle Shares
Die Verfügung stellt ausdrücklich fest, dass eine Mitarbeiterbeteiligung im Zeitpunkt der Ausgabe nur dann zu Arbeitslohn führt, wenn sie verbilligt überlassen wird. Für die Bewertung ist dabei zu berücksichtigen, dass die vereinbarte negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert der Anteile mindert. Genau hierin liegt der entscheidende steuerliche Hebel des Modells.
Nach Ansicht des BayLfSt ist die negative Präferenz bei der Bewertung der überlassenen Anteile abzuziehen. Da der vom Arbeitnehmer bei Einräumung der Hurdle Shares in der Regel zu bezahlende Nominalwert aufgrund der Hurdle-Regelung dem gemeinen Wert der Anteile entspricht (siehe Beispiel oben), liegt keine verbilligte Ausgabe von Anteilen vor. Folglich entsteht im Beispiel kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
In der Vergangenheit war es stets mit Unsicherheiten behaftet, ob und in welchem Umfang eine negative Liquidationspräferenz bei der Ermittlung des gemeinen Werts abzuziehen ist. Mit der Verfügung stellt das BayLfSt nun ausdrücklich klar, dass die negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert der Anteile mindert und deshalb bei der Prüfung einer etwaigen Verbilligung einzubeziehen ist.
Steuerliche Behandlung der Rückflüsse auf die Hurdle Shares
Eine zweite wichtige Klarstellung in der Verfügung des BayLfSt betrifft die steuerliche Behandlung der Erlöse aus der Beteiligung. Die Verfügung des BayLfSt betont, dass Erlöse aus der Mitarbeiterbeteiligung entweder Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder Vergütung aus einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (§ 17, § 20 oder § 23 EStG) sein können und dass die Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz nicht per se dazu führt, dass Erlöse aus den Hurdle Shares als Arbeitslohn zu behandeln sind. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH (siehe bspw. BFH VI R 1/21 VIII R 13/23 sowie VIII R 14/23) soll nach Ansicht des BayLfSt eine Veranlassung durch das individuelle Arbeitsverhältnis (und damit steuerlicher Arbeitslohn) nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände vorliegen. Diese besonderen Umstände können u.a. Folgende sein:
Der Arbeitnehmer verfügt nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Hurdle Shares (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO)
Die Mitarbeiterbeteiligung wird nicht zivilrechtlich wirksam begründet oder sie wird nicht entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt.
Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.
Die Überlassung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.
Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt, weshalb es an einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage fehlt. Dies soll bspw. dann der Fall sein, wenn Erlöse nur bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Stehen die (Beteiligungs-)Erlöse dagegen auch bei fehlender Arbeitsleistung zu (z. B. im Krankheitsfall), ist regelmäßig von einem eigenen wirtschaftlichen Gehalt auszugehen. Die Beendigung der Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Leaver-Regelungen) ist jedoch steuerlich unschädlich.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Verfügung des BayLfSt bindet rein formal nur die bayerischen Finanzämter. Inwieweit sie inhaltlich mit den Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer abgestimmt ist, geht aus der Verfügung nicht hervor. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre aus Sicht der Steuerpflichtigen wünschenswert. Soweit Sachverhalte mit Hurdle Shares in die Zuständigkeit der Finanzverwaltungen anderer Bundesländer fallen, kann die Verfügung des BayLfSt aber auch heute schon zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden.
Fazit
Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern bringt für Hurdle Shares ein deutliches Plus an Klarheit bezüglich der steuerlichen Behandlung. Sie bestätigt, dass die negative Liquidationspräferenz bei der Bewertung der Anteile zu berücksichtigen ist und deshalb die Überlassung von Hurdle Shares nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Ebenso wichtig ist die Aussage, dass spätere Erlöse nicht schon wegen der negativen Liquidationspräferenz als Arbeitslohn zu behandeln sind.
Für Unternehmen, Gründer und Mitarbeitende ist das eine gute Nachricht. Das Modell kann helfen, das Dry-Income-Problem beim Einstieg in Mitarbeiterbeteiligungen zu entschärfen und eröffnet – bei richtiger Ausgestaltung des Modells – die Möglichkeit, die Erlöse als steuerlich begünstigte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vereinnahmen.
Die nunmehr bestehende Klarheit könnte aufgrund der begünstigten steuerlichen Behandlung die Attraktivität von Hurdle Share-Modellen gegenüber virtuellen Beteiligungsprogrammen (VSOPs), die stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, deutlich erhöhen. Die steuerliche Optimierung der Exiterlöse hat ihren Preis: So ist ein Hurdle Share-Programm in der Umsetzung und Administration für das Unternehmen deutlich komplexer als ein rein virtuelles Beteiligungsprogramm.