BGH zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften
1. Einleitung
Gesellschaftsverträge enthalten oftmals die Bestimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (Schiedsklauseln). In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass bei einer GmbH Beschlussmängelstreitigkeiten, d.h. Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, nur unter bestimmten Voraussetzungen schiedsfähig sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich auch auf Personengesellschaften erstreckt (BGH Beschluss vom 06.04.2017, Az. I ZB 23/16 – Schiedsfähigkeit III).
2. Entscheidung
Anlass der Entscheidung war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG, mit dem einige Kommanditistinnen dieser KG durch Einziehung ihrer Kommanditanteile aus der KG ausgeschlossen werden sollten. Gegen diesen Beschluss leiteten die betroffenen Kommanditistinnen unter Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag der KG enthaltene Schiedsklausel ein Schiedsverfahren ein. Die Schiedsklage richtete sich gegen die Gesellschafter, mit deren Stimmen der angegriffene Gesellschafterbeschluss gefasst worden war. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 ZPO für zuständig erklärt. Die Beklagten haben daraufhin im Verfahren nach §§ 1040 Abs. 3 Satz 2, 1062 Nr. 2 ZPO vor dem zuständigen OLG Oldenburg die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.
Das Oberlandegericht hatte – in Übereinstimmung mit der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur – die Ansicht vertreten, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personengesellschaften ohne weiteres schiedsfähig seien. Dagegen entschied der im Rahmen einer Rechtsbeschwerde angerufene Bundesgerichtshof, dass Schiedsgerichte über solche Streitigkeiten auch bei Personengesellschaften (d.h. nicht beschränkt auf KGs) nur bei Vorliegen der folgenden, in der Entscheidung Schiedsfähigkeit II aufgestellten Voraussetzungen entscheiden dürften:
- Neben den Gesellschaftsorganen muss jeder Gesellschafter über die Einleitung sowie den Fortgang eines Schiedsverfahrens informiert werden und die Möglichkeit haben, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten;
- sämtliche Gesellschafter müssen bei der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch ein neutrale Stelle erfolgt;
- alle denselben Streitgegenstand betreffenden Streitigkeiten müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Diese Vorgaben müssen bereits in einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag oder in einer außerhalb des Gesellschaftsvertrags zwischen sämtlichen Gesellschaftern getroffenen Schiedsvereinbarung enthalten sein. Andernfalls ist ein Schiedsgericht zur Entscheidung nicht zuständig.
3. Würdigung und Praxistipps
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in der Literatur auf Kritik gestoßen. So wird insbesondere beanstandet, der Bundesgerichtshof verkenne, dass die von ihm geforderten Mechanismen zum Schutz der Gesellschafter von Personengesellschaften aufgrund der unterschiedlichen prozessualen Besonderheiten von Beschlussmängelstreitigkeiten bei GmbHs auf der einen und Personengesellschaften auf der anderen Seite im Regelfall nicht erforderlich seien. Zudem sei unsicher, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den vorgenannten Voraussetzungen zulässig seien (dies hatte der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen).
Während Kritik an der BGH-Entscheidung durchaus ihre Berechtigung haben mag, sind bis zu einer etwaigen Rechtsprechungskorrektur bzw. –konkretisierung die vorgenannten Voraussetzungen zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Formulierungshilfe für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen bietet die Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) auf ihrer Internetseite (dort „Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 09 – ERGes“). Bereits bestehende Schiedsklauseln sollten auf ihre Wirksamkeit überprüft und ggf. angepasst werden.