Gewährleistung in M&A Transaktionen - BGH zum Umfang des Ausschlusses von Mängelgewährleistungs- und Leistungsstörungsrechten beim Kauf von GmbH-Anteilen

1. Einleitung

Im Rahmen von M&A Transaktionen geben Verkäufer in der Regel Gewährleistungen oder Garantien hinsichtlich der zu verkaufenden Gesellschaftsanteilen und dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen ab. Die Abgabe solcher Gewährleistungen erfolgt üblicherweise unter vertraglichem umfassendem Ausschluss des gesetzlichen Gewährleistungs- und Leistungsstörungsrechts und unter Vereinbarung eines eigenständigen vertraglichen Haftungsregimes. Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals über den Umfang eines vertraglichen Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistung in einem M&A-Anteilskaufvertrag und dessen Auswirkungen auf die gesetzlichen Leistungsstörungsrechte der Parteien, namentlich Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, entschieden (BGH Urt. v. 26.9.2018 - VIII ZR 187/17).

2. Sachverhalt

Die Klägerin hielt zusammen mit der Beklagten jeweils 50 % der Geschäftsanteile an einem Joint Venture in der Form einer GmbH. Im weiteren Verlauf erwarb die Klägerin die von der Beklagten gehaltenen 50 % der Geschäftsanteile. In dem hierzu abgeschlossenen Anteilskaufvertrag wurden gesetzliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin als Käuferin ausdrücklich ausgeschlossen, soweit rechtlich möglich. Der Anteilskaufvertrag enthielt vertraglich vereinbarte Garantien lediglich zum rechtswirksamen Bestehen der Geschäftsanteile, zu deren Freiheit von Belastungen mit Rechten Dritter, zur Eigentümerstellung der Beklagten als Verkäuferin sowie zur erfolgten (hälftigen) Einzahlung der Stammeinlagen. Die Parteien hatten zudem im Anteilskaufvertrag vereinbart, dass dieser im Hinblick auf seinen Gegenstand das Parteienverhältnis umfassend regeln sollte.

Nach dem Vollzug des Anteilskaufvertrags fand die Klägerin heraus, dass die JV-GmbH in den vorgehenden Jahren ein massives Defizit erwirtschaftet hatte, überschuldet war und kurz vor der Insolvenz stand. Sie verklagte daher die Beklagte auf die Rückerstattung des Kaufpreises und stützte dies auf Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB sowie, hilfsweise, Gewährleistungsansprüche.

Die erste Instanz und das Berufungsgericht lehnten die Klage ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für den Sachkauf hier, in einem ersten Schritt, auf den Kauf der GmbH-Anteile grundsätzlich anwendbar, dann, in einem zweiten Schritt, aber vertraglich ausgeschlossen worden seien. Die Regeln zu Störung der Geschäftsgrundlage seien aber subsidiär zu den (grundsätzlich anwendbaren) Gewährleistungsrechten und könnten daher, auch bei vertraglichem Ausschluss der Letzteren, in so einem Fall keine Anwendung finden. 

3. Entscheidung

Der BGH kam hingegen in der nächsten Instanz zu dem Ergebnis, dass die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht ausgeschlossen seien und der Sachverhalt hierzu weiterer Feststellungen bedürfe. Denn das gesetzliche Gewährleistungsrecht oder der Anteilskaufvertrag würden zu den hier vorliegenden Umständen keine vorrangige Regelung oder Risikoverteilung treffen, so dass die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage vorliegend nicht zurücktreten müsse. Er verwies die Sache daher an das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe) zur erneuten Entscheidung zurück.  

Die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage könnten, laut BGH, aufgrund ihrer Subsidiarität nur dann ausgeschlossen seien, wenn die Umstände der Überschuldung und Insolvenzreife des von der JV-GmbH getragenen Unternehmens tatsächlich gesetzliche Gewährleistungsansprüche - grundsätzlich und unabhängig von ihrem vertraglichen Ausschluss - auslösen könnten. Dies wiederum sei nur dann der Fall, wenn die Überschuldung und die Insolvenzreife einen Mangel der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes darstellen würden. Hierfür sei entscheidend, was genau Kaufgegenstand im vorliegenden Fall sei, die GmbH-Anteile oder (auch) das von der JV-GmbH getragene Unternehmen. 

Denn ein solcher Mangel könne nur dann angenommen werden, wenn man als Kaufgegenstand das von der JV-GmbH getragene Unternehmen betrachte. Nur dann könne man annehmen, dass die Überschuldung und die Insolvenzreife des Unternehmens nicht der üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entspräche und damit einen Sachmangel begründe. 

Bei einem Kauf von lediglich 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH könne aber - in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - kein Sachkauf angenommen werden, so der BGH. Hierfür komme es nicht darauf an, ob der Käufer nach Kauf (und Erwerb) der betroffenen Geschäftsanteile die Gesamtheit oder überwiegende Mehrheit an der Gesellschaft halte. Es müsse vielmehr untersucht werden, was genau Kaufgegenstand sei. Bei einem Kauf von nur 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH könne Kaufgegenstand aber stets nur die eigentlichen Geschäftsanteile, also das Bündel an Mitgliedschaftsrechten, seien und nicht das von der GmbH getragene Unternehmen. Daher könne es sich in so einem Fall nur um einen Rechtskauf im Sinne des 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB handeln für den die dafür entwickelten Grundsätze gelten würden. 

Nach diesen Grundsätzen sei für die Frage eines Mangels des verkauften Rechts nicht die Bonität des durch dieses Recht vermittelnden Gegenstandes relevant, z.B. keine Bonitätshaftung nach gesetzlicher Gewährleistung für Rechtskauf einer Forderung. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, so der BGH, dass nach (grundsätzlich anwendbarem aber vertraglich ausgeschlossenem) gesetzlichem Gewährleistungsrecht nur die Freiheit von Belastungen und Rechten Dritter zur üblichen Beschaffenheit im Sinne des §  434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehören würden. Zum Umstand der Überschuldung und der Insolvenzreife treffe das gesetzliche Gewährleistungsrecht zum Rechtskauf jedoch gerade keine Regelung oder Risikoverteilung, da diese Umstände für die Frage der Beschaffenheit des verkauften Rechts unerheblich seien. 

Mangels so einer gesetzlichen Regelung bzw. Risikoverteilung seien die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage hier auch nicht subsidiär, sondern grundsätzlich anwendbar und durch die Formulierung im M&A Anteilskaufvertrag auch nicht ausgeschlossen. 

4. Praxishinweise 

Die Entscheidung sollte Anlass sein, die vertraglichen Regeln in den eigenen M&A-Anteilskaufverträgen kritisch zu überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Ausschluss (nur) von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu kurz greift, da damit nicht umfassend das gesetzliche Leistungsstörungsrecht, insbesondere die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage, erfasst sind und in einem dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall „durch die Hintertür“ doch noch Anwendung finden könnten.