Auswirkungen auf Unternehmenstransaktionen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Personengesellschaften durch das MoPeG reformiert. Teil der Reform ist die Schaffung eines mit dem Handelsregister vergleichbaren Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das neue Register wird auch Unternehmenstransaktionen, an denen eine GbR beteiligt ist, beeinflussen. Der Beitrag untersucht, welche neuen rechtlichen Gesichtspunkte es bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditanteilen zu berücksichtigen gilt.

 

 

1. Freiwilligkeit der Registereintragung – praktischer Eintragungszwang vor Durchführung von Unternehmenstransaktionen

 

Die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Eine GbR kann auch nach neuer Rechtslage durch formlosen Gesellschaftsvertrag errichtet werden und sowohl die eingetragene als auch die nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR können rechtsfähig sein.

Praktisch werden zahlreiche GbRs jedoch nicht umhinkommen, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Möchte eine GbR künftig Geschäftsanteile einer GmbH, Namensaktien einer AG oder ein Recht an einem Grundstück veräußern, darf die GbR als Rechteinhaberin aus dem jeweiligen die Rechteinhaberschaft an diesen Vermögensgegenständen nachverfolgenden Register (Grundbuch, Handelsregister) oder registerähnlichen Dokument (Gesellschafterliste, Aktienregister – der Beitrag wird auch diese registerähnlichen Dokumente nachfolgend unter dem Begriff Register fassen) als Rechteinhaberin nicht ausgetragen und der Erwerber nicht eingetragen werden, bevor die veräußernde GbR nicht selbst im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (sog. Voreintragungsgrundsatz). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass die GbR als Erwerberin in Bezug auf die genannten Rechtsgeschäfte oder als Erwerberin eines Anteils an einer Personengesellschaft auftritt. In diesem Fall darf die GbR als Erwerberin in dem betreffenden Register nicht eingetragen werden, bevor die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Der Voreintragungsgrundsatz gilt für alle GbRs, unabhängig von Größe und Geschäftsgegenstand und unabhängig davon, ob es sich um eine Publikumsgesellschaft oder eine Familiengesellschaft handelt. Ausnahmen aufgrund Persönlichkeitsschutzes oder Datenschutzes sind nicht vorgesehen.

 

2. Umgang mit dem Voreintragungsgrundsatz im Rahmen von Unternehmenstransaktionen

Die Austragung des Veräußerers und Eintragung des Erwerbers in der Gesellschafterliste, dem Aktienregister oder dem Handelsregister ist keine Voraussetzung für den wirksamen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH, Namensaktien einer AG oder der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann also auch künftig wirksam solche Gesellschaftsbeteiligungen veräußern und erwerben. An die Eintragung im betreffenden Register knüpfen allerdings für den Erwerber einer Gesellschaftsbeteiligung wichtige Rechtsfolgen an. Ihm sollte deshalb daran gelegen sein, dass eine GbR als Veräußererin im Gesellschaftsregister eingetragen wird, bevor die Transaktion vollzogen wird, damit er selbst mit Vollzug der Transaktion in das die Zielgesellschaft betreffende Register eingetragen wird.

 

a) Geschäftsanteile und Namensaktien

Die Gesellschafterliste und das Aktienregister bestimmen unabhängig von der materiellen Rechtslage, wer formal gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt und Rechte aus den aufgeführten Geschäftsanteilen bzw. Aktien ausüben kann, also beispielsweise an Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen teilnehmen und dort abstimmen, Anspruch auf Auszahlung von Dividenden geltend machen und Beschlüsse anfechten kann.

Wer künftig von einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR Geschäftsanteile oder Namensaktien erwirbt, kann also seine Gesellschafterrechte aus diesen Geschäftsanteilen oder Namensaktien erst ausüben, wenn die veräußernde GbR im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, da er erst dann in der Gesellschafterliste bzw. dem Aktienregister als Inhaber dieser Geschäftsanteile bzw. Namensaktien eingetragen werden wird. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als Erwerberin von Geschäftsanteilen oder Namensaktien.

 

b) Kommanditbeteiligungen

Die Eintragung als neuer Gesellschafter einer Personengesellschaft im Handelsregister hat grundsätzlich keine der Gesellschafterliste oder dem Aktienregister vergleichbare Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft.

Die bisher übliche Form der Vertragsgestaltung bei Veräußerung von Kommanditbeteiligungen, bei der die Kommanditbeteiligung aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Erwerbers als neuem Kommanditisten im Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk übertragen wird, kann allerdings künftig dazu führen, dass eine GbR eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft erst wirksam erwirbt, wenn sie selbst zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Hintergrund dieser vertraglichen Gestaltung ist, dass der Erwerber einer Kommanditbeteiligung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbes seiner Kommanditistenstellung und seiner Eintragung als neuer Kommanditist der Gesellschaft im Handelsregister begründet werden, nach bisheriger Rechtslage wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet, also unbegrenzt. Durch die (zusätzliche) aufschiebende Bedingung soll diese unbegrenzte Haftung des neuen Kommanditisten vermieden werden.

Das MoPeG bringt auch Änderungen des Haftungsregimes des Erwerbers eines Kommanditanteils mit sich. Scheidet der Veräußerer eines Kommanditanteils aufgrund der Veräußerung aus der Gesellschaft aus, haftet der Erwerber des Kommanditanteils künftig nur bis zur Höhe seiner Haftsumme, bzw., soweit die Einlage geleistet und nicht zurückgewährt wurde, überhaupt nicht (§§ 176 Abs. 2 HGB n. F., 171 Abs. 1 HGB n. F.). Eine unbegrenzte Haftung des Erwerbers für seit dem Eintritt in die Gesellschaft bis zur Eintragung als neuer Kommanditist im Handelsregister begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten ist somit nicht mehr vorgesehen. Die zusätzliche aufschiebende Bedingung wird jedoch auch nach neuer Rechtslage erforderlich bleiben, wenn der Veräußerer nur einen Teil der von ihm gehaltenen Kommanditbeteiligung an einen bisher nicht an der Gesellschaft Beteiligten veräußert. Ausweislich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsmaterialien zum MoPeG soll es in diesem Fall auch künftig bei einer unbeschränkten Haftung des Erwerbers des Kommanditanteils für die zwischen Eintritt in die Gesellschaft und Handelsregistereintragung begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten bleiben.

Da eine GbR als neue Kommanditistin im Handelsregister künftig jedoch erst eingetragen werden darf, wenn sie selbst zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister im Fall des Erwerbs einer Teil-Kommanditbeteiligung durch eine GbR künftig Voraussetzung für den materiellrechtlich wirksamen Erwerb der Kommanditistenstellung, wenn der Veräußerer auch nach der Veräußerung Gesellschafter der Gesellschaft bleibt.

Noch nicht geklärt ist, ob im umgekehrten Fall, in dem die GbR einen Teil einer Kommanditbeteiligung veräußert, die GbR erst aus- und der Erwerber als neuer Kommanditist im Handelsregister eingetragen werden darf, wenn die veräußernde GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Der Gesetzeswortlaut erfasst diesen Fall nicht. In der juristischen Literatur finden sich jedoch bereits erste Stimmen, die auch in diesem Fall die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister fordern. Sie argumentieren damit, dass in diesem Fall die GbR weiterhin im Handelsregister sichtbar bleibt. In diesem Fall solle sie grundsätzlich durch das Voreintragungsprinzip gezwungen werden, sich zunächst selbst im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, bevor unter Bezugnahme auf ihre eigenen Registerdaten aus dem Gesellschaftsregister ihre Eintragung im Handelsregister korrigiert werden könne.

Tatsächlich ist eine gewisse Parallele zu dem Fall erkennbar, dass sich der Gesellschafterbestand einer GbR ändert, die Kommanditistin einer KG ist. In diesem Fall ist nach bisheriger Rechtslage auch die Eintragung der GbR als Kommanditistin im Handelsregister zu korrigieren, weil dort die GbR als eine GbR bestehend aus bestimmten Gesellschaftern eingetragen ist. Statt nunmehr die GbR unter Bezugnahme auf ihre neuen Gesellschafter als Kommanditistin einzutragen, soll nach neuer Rechtslage die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen und unter Bezugnahme auf diese Registerdaten im Handelsregister als Kommanditistin eingetragen werden.

Der Fall einer Teilveräußerung eines Kommanditanteils ist vermeintlich ähnlich gelagert, da auch in diesem Fall oftmals eine Änderung an der Eintragung der GbR als Kommanditistin im Handelsregister erforderlich wird: Zumeist wird sich die Haftsumme der GbR als Kommanditistin ändern, die in der Regel pro rata auf Veräußerer und Erwerber des Teilkommanditanteils aufgeteilt wird. Entsprechend wäre auch die Eintragung der GbR als Kommanditistin im Handelsregister zu ändern. Diese Änderung ist aber, und hier liegt der Unterschied zu dem Fall der Änderung im Gesellschafterkreis der GbR, nicht zwingend: Die Haftsumme kann sich ändern und dies mag auch der Regelfall sein, rechtlich zwingend ist dies aber nicht, da die Haftsumme eines Kommanditisten grundsätzlich frei wählbar ist. Sonstige Änderungen an der Eintragung der GbR als Kommanditistin im Handelsregister werden im Falle der Veräußerung eines Teils einer Kommanditbeteiligung nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund ist unklar, wie die Registergerichte die Teilveräußerung eines Kommanditanteils beurteilen werden. Vorsichtshalber sollte deshalb auch im Fall der Teilveräußerung einer Kommanditbeteiligung davon ausgegangen werden, dass der Erwerber der Kommanditbeteiligung als neuer Kommanditist im Handelsregister erst eingetragen werden wird, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.

Die Vertragspraxis ist gut beraten, auch künftig in dem Fall, in dem nur ein Teil eines Kommanditanteils veräußert wird und der Veräußerer Gesellschafter der Gesellschaft bleibt, die Abtretung des Teilkommanditanteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Erwerbers im Handelsregister zu vereinbaren, da andernfalls eine unbeschränkte Haftung des Erwerbers für Gesellschaftsverbindlichkeiten droht. Das bedeutet auch: Zumindest im Falle der Veräußerung eines Teils eines Kommanditanteils durch eine GbR wird künftig die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister Voraussetzung für den wirksamen Übergang des Teilkommanditanteils auf den Erwerber sein.

 

c) Unwägbarkeiten der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister

Die Anmeldung der GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss durch sämtliche Gesellschafter erfolgen.

Wer von einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR Gesellschaftsanteile erwirbt, ist also hinsichtlich der Ausübung seiner Gesellschafterrechte (bei Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft) bzw. hinsichtlich der materiellrechtlichen Wirksamkeit dieses Erwerbes (bei Erwerb eines Teil-Kommanditanteils von einer nur teilweise veräußernden GbR) von der Kooperation sämtlicher Gesellschafter der GbR bei der Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister abhängig.

Ist nur ein Gesellschafter der GbR rechtlich oder praktisch nicht in der Lage (vorübergehende Geschäftsunfähigkeit, Abwesenheit) oder nicht willens (z. B. aufgrund Streitigkeiten im Gesellschafterkreis), an der Anmeldung mitzuwirken, kann die Anmeldung nicht rechtswirksam durchgeführt werden.

Neben einer querulatorischen Motivation oder schlichter Verhinderung gibt es ernsthafte praktische Erwägungen, die den Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR veranlassen könnten, an einer Eintragung nicht mitzuwirken: Die GbR ist nach gegenwärtiger Rechtslage eine intransparente Rechtsform. Der Rechtsverkehr weiß – abgesehen von der Eintragung in anderen Registern – grundsätzlich weder von ihrer Existenz noch ihren Gesellschaftern und dem Umfang der Beteiligung des Einzelnen.

Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, werden nicht nur ihre Existenz und ihre unmittelbare Gesellschafterstruktur publik. Die GbR wird damit auch zur eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des Geldwäschegesetzes. Sie und diejenigen natürlichen Personen, die (mittelbar) Kontrolle über die GbR ausüben (d.h. vereinfacht, jedenfalls mittelbar im Umfang von mehr als 25 Prozent an ihr beteiligt sind) sind damit im Transparenzregister einzutragen. Insbesondere dann, wenn an der GbR selbst unmittelbar andere Gesellschaften beteiligt sind, kann dies dazu führen, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister im Ergebnis durch die dadurch auch erforderliche Eintragung im Transparenzregister mit einem von den GbR-Gesellschaftern nicht erwünschten zusätzlichen Maß an Publizität einhergeht. Vor diesem Hintergrund kann deshalb nicht in jedem Fall ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter der GbR aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten verpflichtet sind, an einer Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister mitzuwirken. Vielmehr bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des einzelnen Gesellschafters an der Intransparenz der nicht eingetragenen GbR und dem Interesse der Gesellschaft an der Möglichkeit, umfassend am Rechtsverkehr teilzunehmen. Im Regelfall wird das Interesse der Gesellschaft dann überwiegen, wenn das die Eintragung im Gesellschaftsregister voraussetzende Rechtsgeschäft für die GbR bedeutsam ist oder sie andernfalls ihre bisher ausgeübte Geschäftstätigkeit (z. B. Vermögensverwaltung in Form von Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen) ohne eine Eintragung nicht mehr weiterführen kann.

 

d) Erforderliche Regelungen in der Transaktionsdokumentation

Soll die Transaktionsdokumentation vor Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister unterzeichnet werden, kann der Erwerber (ggf. auch die GbR selbst als Erwerberin) dadurch hinreichend abgesichert werden, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister als Vollzugsbedingung in den Anteilskaufvertrag aufgenommen wird. So wird sichergestellt, dass derjenige, der die Gesellschaftsanteile erwerben möchte, erst zur Zahlung des Kaufpreises für diese Anteile verpflichtet ist, wenn er daraufhin auch so zeitnah wie möglich seine Gesellschafterrechte aus den zu erwerbenden Anteilen ausüben kann. Daran anknüpfend sollte dem Erwerber der Anteile ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden, wenn die Vollzugsbedingung nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraumes eingetreten ist.

Zuletzt sollte in die Transaktionsdokumentation eine Regelung aufgenommen werden, die die GbR vertraglich verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre eigene Eintragung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Ist eine noch weitergehende Absicherung gewünscht und praktisch umsetzbar, können auch sämtliche Gesellschafter der GbR Partei des Anteilskaufvertrages werden und sich entsprechend verpflichten.

Zusätzliche Transaktionssicherheit kann dadurch geschaffen werden, dass bereits im Stadium der Vorbereitung der Transaktionsdokumentation eine notariell beglaubigte Vollmacht sämtlicher Gesellschafter der GbR eingeholt wird, die zur Anmeldung der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ermächtigt.

 

e) Mehrheit von Veräußerern

Die vorstehenden Ausführungen betreffen nicht nur die GbR selbst und denjenigen, der Gesellschaftsanteile von ihr erwerben oder an sie veräußern möchte. Auch Mitgesellschafter, die gemeinsam mit einer GbR eine Gesellschaftsbeteiligung veräußern möchten, sollten der Problematiken gewahr sein. Kann die Veräußerung des von der GbR gehaltenen Teils der zu veräußernden Gesellschaftsbeteiligung vorübergehend oder dauerhaft nicht vollzogen werden, wird in vielen Fällen der Erwerber an der Transaktion insgesamt kein Interesse mehr haben. Gehört zu einer Gruppe von Veräußerern eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, sollten die Mitveräußerer und ihre Berater frühzeitig eruieren, ob einer Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister Hindernisse entgegenstehen.

 

f) Anmeldung zum Gesellschaftsregister – Berücksichtigung einer möglichen Überlastung der Registergerichte

Soll die GbR zur Eintragung im Gesellschaftsregister angemeldet werden, so folgt die Anmeldung dem bereits für Anmeldungen zum Handelsregister bekannten Muster: Die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung und wird über einen Notar bei dem Amtsgericht als Registergericht eingereicht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Die Anmeldung hat (neben einer Versicherung der Gesellschafter, dass die GbR in keinem anderen Register eingetragen ist), folgende Angaben zu enthalten, die später auch im Registereintrag sichtbar sind:

 

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
  • Gegenstand der Gesellschaft, sofern dieser sich nicht bereits aus ihrem Namen ergibt
  • Angaben zu den Gesellschaftern: Name, Wohnort und Geburtsdatum bei natürlichen Personen und Firma bzw. Name, Rechtsform, Sitz und, soweit vorhanden, Registerdaten bei Gesellschaften als Gesellschaftern
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafter

Bezüglich solcher Unternehmenstransaktionen, die innerhalb des ersten Halbjahres 2024 stattfinden, gilt es überdies zu beachten, dass für das neue Gesellschaftsregister keinerlei Übergangsfristen gelten. Die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister ist erstmals zu Beginn des Jahres 2024 möglich und damit zu dem Zeitpunkt, zu dem die neue Rechtslage wirksam wird. Insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2024 ist deshalb mit einer erheblichen Belastung der Registergerichte und mit einer längeren Dauer der Bearbeitung von Eintragungsanträgen zu rechnen.

 

3. Fazit

Die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR wird dazu führen, dass Unternehmenstransaktionen unter Beteiligung einer GbR (gleich ob als Erwerberin oder Veräußererin) mit Beginn des Jahres 2024 in vielen Fällen nur noch vollständig vollzogen werden können, wenn die GbR selbst zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Insbesondere dann, wenn die GbR als Veräußererin auftritt, sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Vorschriften, die den Erwerber schützen, in die Transaktionsdokumentation implementiert werden. Auch dann, wenn die Transaktionsdokumentation adäquat gestaltet wird, verbleibt ein Restrisiko des endgültigen Scheiterns der Transaktion, wenn die GbR für einen zunächst nicht absehbaren Zeitraum nicht im Gesellschaftsregister eingetragen wird. Hierbei handelt es sich auch keineswegs um ein fernliegendes Szenario, da hierfür bereits ausreichend ist, dass nur ein Gesellschafter der GbR an der Anmeldung zur Eintragung nicht mitwirkt.

 

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Der vorstehende Beitrag wirft lediglich ein Schlaglicht auf die Rechtsfragen, die in Verbindung mit dem neuen Gesellschaftsregister aufgeworfen werden.

Wenn Sie weitergehende Fragen, beispielsweise zur Durchführung der Eintragung im Gesellschaftsregister, adäquater Regelungen bezüglich der Registereintragung im Gesellschaftsvertrag oder im Zusammenhang mit in diesem Beitrag nicht angesprochenen Vorgängen, etwa Umwandlungsvorgängen, haben, sprechen Sie uns bitte gerne direkt an.

Max Schuldt

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