Digitalisierung des Gesellschaftsrechts: Das DiREG soll weitere Erleichterungen bringen

Schon bald kann die Bargründung von GmbHs und die Abwicklung von Handelsregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften online erfolgen. Doch noch bevor das neue Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) diesen Sommer in Kraft tritt, möchte der Gesetzgeber weitere Erleichterungen für das Gesellschaftsrecht schaffen. Nach dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) sollen künftig insbesondere zwei Vorgänge möglich sein: die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen für nun alle Rechtsträger sowie unter gewissen Voraussetzungen die digitale GmbH-Sachgründung. Eine umfassende Ausweitung der Vorschriften auf weitere praxisrelevante Maßnahmen bleibt allerdings aus.

Von Eva-Maria Bayer, Rechtsanwältin

Der deutsche Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr das DiRUG erlassen, um die Vorgaben der europäischen Digitalisierungsrichtlinie ((EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht) umzusetzen. Das DiRUG tritt größtenteils am 1.08.2022 in Kraft. Kernstück des DiRUG ist insbesondere die Online-Bargründung der GmbH sowie die digitale Beglaubigung und Abwicklung von Handelsregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften (zu den Neuerungen durch das DiRUG siehe auch GLNS Newsletter-Beitrag von Patrick Droese; GLNS Newsletter-Ausgabe 2/2021).

Erweiterungen durch das DiREG

Noch vor Inkrafttreten des DiRUG soll es nun weitere Änderungen im Sinne einer zunehmenden Digitalisierung geben. Die neue Bundesregierung hatte bereits in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts weiter vorantreiben zu wollen. Dem folgend hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 22.03.2022 einen Referentenentwurf des DiREG veröffentlicht. Der Regierungsentwurf der Bundesregierung wurde hierzu am 13.04.2022 veröffentlicht.

Welche wesentlichen Änderungen sollen mit dem DiREG erreicht werden?

a) Digitale GmbH-Gründung

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit, ab dem 1.08.2022 eine GmbH online mittels Videokommunikation zu gründen, beschränkt sich bislang auf Bargründungen. Das Stammkapital der Gesellschaft muss demnach in Geld erbracht werden. Eine Aufbringung durch Gegenstände bei einer Sachgründung oder auch bei einer gemischten Bar- und Sachgründung ist bislang explizit ausgeschlossen.

Mit dem DiREG soll dies geändert werden und der Anwendungsbereich von Online-Gründungen zum 1.08.2023 grundsätzlich auch auf Sachgründungen erstreckt werden, sofern andere Formvorschriften dem nicht entgegenstehen. Demnach ist eine digitale Sachgründung nur zulässig, wenn nicht die Vereinbarung der Verpflichtung zur Einbringung des Gegenstandes oder die Übertragung selbst beurkundungspflichtig ist, wie es etwa bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Grundstücken der Fall ist. Bei solchen Sachgründungen soll die Beurkundung der Gesellschaftsverträge nur in Präsenz vor dem Notar möglich sein.

Gleiches dürfte auch gelten, wenn in einem Gesellschaftsvertrag korporative oder schuldrechtliche Nebenverpflichtungen geregelt werden sollen, die einer notariellen Beurkundungspflicht unterliegen, wie beispielsweise Vorerwerbsrechte an Anteilen der Gesellschaft oder auch Mitveräußerungsrechte und -pflichten.

Im Übrigen sollen durch das DiREG künftig auch sonstige Willenserklärungen und einstimmig gefasste Gesellschafterbeschlüsse im Online-Verfahren als Teil der elektronischen Gründungsurkunde beurkundet werden können, sofern keine andere Formvorschrift entgegensteht. Damit scheiden insbesondere Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz, wie Verschmelzungen oder Formwechsel, von dem Anwendungsbereich der Online-Beurkundung aus.

​​​​​​b) Online-Beglaubigungsverfahren bei Registeranmeldungen

Durch das DiRUG wird ab dem 1.08.2022 Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen für Handelsregisteranmeldungen im Online-Verfahren ermöglicht. Für Personenhandelsgesellschaften gilt die neue Vorschrift bislang nicht.

Das DiREG sieht nun vor, dass die Online-Beglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister und Genossenschaftsregister ab dem 1.08.2022 für sämtliche Rechtsträger zulässig sein soll. Personenhandelsgesellschaften fallen demnach in den sachlichen Anwendungsbereich. Sofern es sich um Anmeldungen zum Vereinsregister und GbR-Register handelt, ist die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen ab dem 1.08.2023 bzw. 1.01.2024 möglich.

c) Virtuelle Gesellschafterversammlungen

Mit der geplanten Vorschrift des DiREG zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen per Videokommunikation sollen künftig Gesellschafterversammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können. Eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf es dazu nicht. Zudem sind darunter auch hybride Versammlungsformen zu verstehen, sodass Gesellschafter auch gemeinsam physisch anwesend sein können und sich mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftern fernmündlich oder mittels Videokommunikation versammeln können. Voraussetzung ist jeweils, dass sich sämtliche Gesellschafter mit der virtuellen Gesellschafterversammlung in Textform, beispielsweise per E-Mail, einverstanden erklären.

​​​​​​​d) Satzungsänderungen im Online-Verfahren

Das DiRUG ermöglicht eine Online-Beurkundung bislang nur für die Gründung einer GmbH.

Durch das DiREG sollen künftig Satzungsänderungen einer GmbH auch mittels Videokommunikation beurkundet werden können, sofern der Gesellschafterbeschluss hierzu einstimmig gefasst wurde. Nicht konsensuale Mehrheitsbeschlüsse sind demnach nicht einer virtuellen Beurkundung zugänglich und in Präsenz bei einem Notar zu beurkunden. Für satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen zur Übernahme von neuen Geschäftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung soll eine Online-Beurkundung ab dem 1.08.2023 möglich sein.

Fazit

Mit dem Regierungsentwurf zum DiREG hat der Gesetzgeber begrüßenswerte Änderungen des DiRUG vorgeschlagen, die einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung darstellen würden. Eine umfassende Erweiterung der Vorschriften des DiRUG wäre mit dem DiREG allerdings noch nicht erfolgt, denn Geschäftsanteilsveräußerungen sowie einstimmig beschlossene Umwandlungsvorgänge fallen bislang noch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Online-Beurkundungen. Die digitale Entwicklung des Gesellschaftsrechts bleibt mithin spannend.

Eva-Maria Bayer

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