Update Transparenzregister – Verschärfung der Pflichten für Unternehmen

Wesentliche Änderungen des Transparenzregisters stehen bevor: Am 1. Januar 2020 in Kraft tretende gesetzliche Änderungen bringen einige Verschärfungen der Pflichten für Unternehmen mit sich.

I. Hintergrund
Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) am 26. Juni 2017 wurde in Deutschland erstmals ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingeführt (vgl. zur Einführung des Transparenzregisters: GLNS Newsletter – Ausgabe 2/2017). Der europäische Gesetzgeber beabsichtigt mit der aktuellen 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843), das bestehende System weiter zu verbessern, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits gehandelt: Am 1. Januar 2020 treten mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie“ verschiedene Neuerungen des GwG in Kraft.

II. Klarstellung: Industrieholdings vom Begriff der Finanzunternehmen nicht erfasst
Die Definition des „Finanzunternehmens“ erhält im neuen GwG eine Klarstellung (vgl. § 1 Abs. 24 S. 2 GwG n.F.): Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die über die mit der Verwaltung ihres Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus nicht unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen. Sie gehören damit nicht zu den GwG-Verpflichteten. Beteiligungen an Unternehmen des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors ohne wesentlichen Umfang (max. 5 %) sowie operative Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung sind unbeachtlich.

III. Neuerungen zu Mitteilungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten
Die dem Transparenzregister mitzuteilenden Informationen werden um die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG n.F.) erweitert. Die sog. Meldefiktion (vgl. § 20 Abs. 2 GWG a.F.), nach welcher die Meldepflicht entfällt, soweit die mitteilungspflichtigen Angaben sich aus anderen öffentlich einsehbaren Registern ergeben, bleibt jedoch bestehen. Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister, Bekanntmachungen nach § 20 Abs. 6 AktG, Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG sowie die Gesellschafterliste einer GmbH haben daher weiterhin eine Befreiung von der Meldepflicht zur Folge.
Die (tatsächlich) wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 3 GwG) haben fortan selbst daran mitzuwirken, dass die mitteilungspflichtige Gesellschaft die notwendigen Angaben erhält, um ihren Mitteilungspflichten nachzukommen. Sie trifft nunmehr ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 20 Abs. 3 GwG n.F.).
Wie bisher sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland verpflichtet, Informationen iSd. § 19 Abs. 1 GwG über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten und diese dem Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GWG a.F. und n.F.). Darüber hinaus trifft meldepflichtige Vereinigungen iSd § 20 Abs. 1 GWG – im Rahmen des Zumutbaren und in angemessenem Umfang – nunmehr auch eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der von wirtschaftlich Berechtigten zu übermittelnden Informationen, wenn die Vereinigung keine Mittelung des wirtschaftlich Berechtigten innerhalb einer angemessenen Frist erhält (vgl. § 20 Abs. 3a GwG n.F.).

IV. Nachweispflichten in Bezug auf die Registrierung von neuen Geschäftspartnern
Geldwäscherechtlich Verpflichtete haben künftig bei Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen einen Nachweis darüber einzuholen, dass der Vertragspartner ebenfalls seinen Pflichten zur Registrierung aus den §§ 20, 21 GwG nachgekommen ist. Alternativ ist ein Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten des Vertragspartners einzuholen, um Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten zu erlangen (vgl. § 11 Abs. 5 S. 2 GwG n.F.)

V. Erweiterte Meldepflichten für ausländische Vereinigungen/Trustees
Für ausländische Vereinigungen, die sich zum Erwerb einer deutschen Immobilie verpflichten, gelten künftig dieselben Meldepflichten wie für inländische meldepflichtige Vereinigungen (vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 GwG n.F.). Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht ist ein Beurkundungsverbot: Der Notar hat die Beurkundung abzulehnen (vgl. § 10 Abs. 9 S. 4 GwG n.F.). Diese Meldepflicht gilt nicht für ausländische Vereinigungen, die die nötigen Angaben bereits an ein anderes (Transparenz-)Register eines EU-Mitgliedstaats gemeldet haben.
Dieselben Meldepflichten gelten künftig auch für im Ausland ansässige Trustees, die für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Vertragspartner aufnehmen oder sich verpflichten, eine deutsche Immobilie zu erwerben (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 GwG n.F.). Auch inso-weit befreit ein im Ausland bestehender Registereintrag von der Meldepflicht.

VI. Neueingeführte Unstimmigkeitsmeldung
Die weitreichendste Neuerung ist die Einführung der sog. Unstimmigkeitsmeldung (vgl. § 23a GwG n.F.). Geldwäscherechtlich Verpflichtete haben der registerführenden Stelle nunmehr Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. „Unstimmigkeiten“ liegen vor, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.
Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf soll mit der Einführung der Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung ausdrücklich keine neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Meldepflicht verbunden werden. Dennoch wird die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung zu einem vermehrten Aufwand für Unternehmen führen. Auch der Druck für alle mitteilungspflichtigen Vereinigungen wird sich erhöhen, ihre Eintragungen im Transparenzregister stetig zu aktualisieren; denn die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde (vgl. § 23a Abs. 4 GwG n.F. iVm. § 56 GwG).

VII. Neuerungen zu Einsichtnahme, Informationszugriff, Auskunft
Das Transparenzregister wird künftig gemäß den Richtlinienvorgaben für die „Öffentlichkeit“ zugänglich sein, sodass nunmehr ein inhaltlich beschränktes Recht zur Einsichtnahme unabhängig von einem besonderen Interesse besteht (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG n.F.). Das bisherige Einsichtnahmeverfahren wird beibehalten. Die Einsichtnahme kann jedoch weiterhin bei besonders schutzwürdigen Interessen beschränkt werden, beispielweise bei der Gefahr bestimmter Straftaten gegen den wirtschaftlich Berechtigten oder für Minderjährige (vgl. § 23 Abs. 2 GwG).Wirtschaftlich Berechtigte erhalten künftig einen (gebührenpflichtigen) Auskunftsanspruch gegen das Transparenzregister auf Auskunft über Einsichtnahmen in ihre Daten durch Mitglieder der Öffentlichkeit. (vgl. § 23 Abs. 6 GwG n.F.). Die Namen der Einsicht nehmenden natürlichen Personen (nicht dagegen die Namen juristischer Personen) werden dabei anonymisiert werden.

VIII. Erweiterte Verdachtsmeldepflicht für Rechtsanwälte
Die Regelung, wonach bestimmte Berufsangehörige rechtsberatender Berufe (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10, 12 GwG a.F.) von der Verdachtsmeldepflicht im Rahmen der berufsrechtlichen Verschwiegenheit befreit sind, wird an die Richtlinienvorgaben angepasst (vgl. § 6 Abs. 6 GwG n.F.): Die Ausnahmeregelung knüpft fortan an die konkret ausgeübten Tätigkeiten der „Rechtsberatung“ und der „Prozessvertretung“ an. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs ist „Rechtsberatung“ jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine vertiefte Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Nicht erfasst sind einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren. Die Neuerung ist von Berufsverbänden bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stark kritisiert worden: Die Neuerung entziehe zahlreiche Sachverhalte dem geldwäscherechtlichen Schweigerecht, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Berufsrecht unterliegen, wie beispielsweise die Kenntniserlangung im Rahmen der Mandatsanbahnung und Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von „Internal Investigations“.