COVID-19: Temporäre Sonderregelungen für bis 30. September 2020 neu gewährte Gesellschafterdarlehen
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG), das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist, sind neben der in den Medien besonders hervorgehobenen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 auch temporäre insolvenzrechtliche Privilegierungen für die Gewährung neuer Gesellschafterdarlehen verabschiedet worden.