BGH zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften
Gesellschaftsverträge enthalten oftmals die Bestimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (Schiedsklauseln). In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass bei einer GmbH Beschlussmängelstreitigkeiten, d.h. Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, nur unter bestimmten Voraussetzungen schiedsfähig sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich auch auf Personengesellschaften erstreckt (BGH Beschluss vom 06.04.2017, Az. I ZB 23/16 – Schiedsfähigkeit III).