FG Münster: Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer aus
Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % u.a. auf Zinseinkünfte ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der entsprechenden Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen sind“. Das FG Münster hat nun entschieden, dass nicht jedes Näheverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausschließt, sondern der im Gesetz verwendete Begriff des „Nahestehens“ eng am Gesetzeszweck auszulegen ist (Urteil vom 20.09.2013 – 4 K 718/13 E).