Die ressortmäßige Aufteilung der Funktionen zwischen den Geschäftsführern einer GmbH ist ab einer bestimmten Unternehmensgröße nicht nur zweckmäßig, sondern oft auch unerlässlich. Eine solche Ressortaufteilung hat allerdings nicht zur Folge, dass ein Geschäftsführer sich der Verantwortung für die ihm nicht zugewiesenen Ressorts vollumfänglich entledigen kann. Vielmehr bewirkt eine wirksame Ressortaufteilung, dass sich die Pflichten der Geschäftsführer von Handlungspflichten in Kontroll- und Überwachungspflichten wandeln, was allerdings zu Haftungserleichterungen des für das jeweilige Ressort nicht zuständigen Geschäftsführers führen kann.