In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit beschäftigt und hierbei konkret im Zusammenhang mit der Anfechtung bestimmter vor Insolvenzeintritt vorgenommener Handlungen zu der Frage Stellung genommen, wie Forderungen zu behandeln sind, deren Fälligkeit nicht sicher, gleichwohl aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil vom 5. Dezember 2013, IX ZR 93/11). Das Urteil gibt Anlass, die Besonderheiten des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit und seine praktische Bedeutung sowohl bei der Insolvenzantragstellung als auch im Anfechtungsrecht näher zu betrachten.