Keine zivilrechtlichen Ansprüche bei unterlassenem Pflichtangebot
Nach § 35 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ist derjenige, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat (also mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an ihr hält), verpflichtet, diesen Umstand zu veröffentlichen und ein Angebot zum Erwerb der übrigen Aktien der Zielgesellschaft abzugeben (sog. Pflichtangebot). Sinn dieser Vorschrift ist der Schutz der Minderheitsaktionäre, die auch im Falle eines Kontrollerwerbs außerhalb eines Übernahmeangebots die Möglichkeit haben sollen, ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis zu veräußern.